01.01.2001 · Fachbeitrag · Unfallregulierung
Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis
| Der Geschädigte kann grundsätzlich die höheren Reparaturkosten laut Gutachten ersetzt verlangen. Das gilt auch, wenn das Unfallfahrzeug repariert worden und die Werkstattrechnung niedriger als die Kostenschätzung im Schadensgutachten ist. Diese Aussage des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein wäre, da an sich ein alter Hut, nicht weiter bemerkenswert. Das Besondere an diesem Fall: Der Hauptgrund für die Abweichung zwischen Gutachten und Rechnung war ein Kundenrabatt von rund 3.000 DM. Hinzu kamen günstigere AW-Sätze und geringere Lackier- und Ersatzteilkosten. Alles in allem betrug die Differenz zwischen Schätzung und Rechnung rund 5.000 DM. Die Reparaturrechnung blieb damit knapp neun Prozent unter dem Ergebnis des Gutachtens. Natürlich wollte der Haftpflichtversicherer nur den niedrigeren Betrag erstatten. Damit hatte er vor dem OLG keinen Erfolg. Begründung: Der gewährte Rabatt sei personenbezogen und müsse dem Schädiger nicht zu Gute kommen. Die Unterschiede in den Kosten seien in der Kfz-Branche üblich. (Urteil vom 15.6.2000, Az: 7 U 103/99, OLG-Report 2000, 371) (Abruf-Nr. 001357) |
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