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  • 01.01.2007 | Unfallschaden

    Nachträgliche Einreichung einer Werkstattrechnung möglich

    Ein unfallgeschädigter Kfz-Eigentümer kann der Versicherung des Unfallgegners auch noch nachträglich eine Werkstattrechnung zur Erstattung vorlegen. Er ist nicht ohne Weiteres an die vorangegangene Abrechnung auf Totalschadensbasis (Ersatz der geringeren Wiederbeschaffungskosten) gebunden. Diese für die Beratung von Kunden mit Haftpflichtschäden wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einer Unfallsache mit wirtschaftlichem Totalschaden getroffen. Der Weg zur Nachforderung war frei geworden, nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug – etwa fünf Monate nach dem Unfall – in einer Werkstatt hatte reparieren lassen. Schadenrechtlich war er dazu legitimiert, weil die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 Prozent überstiegen. (Urteil vom 17.10.2006, Az: VI ZR 249/05) (Abruf-Nr. 063557)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 4 | ID 85569