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  • 27.05.2010 | Unternehmensführung

    Neue Angabe-Pflichten für Kfz-Betriebe

    Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-Info) in Kraft getreten. Die Verordnung sieht Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Sie gilt auch für Kfz-Betriebe, da diese zum Beispiel Reparatur- oder Vermittlungsleistungen an ihre Kunden erbringen. Die Pflichtangaben umfassen Informationen, die Kfz-Betriebe in der Regel ohnehin machen, und zwar Angaben  

    • zu Name, Firma und Rechtsform,
    • zur Kontaktaufnahme (Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse),
    • zu Registereintragungen (zum Beispiel Handelsregistereintragung) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
    • der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    • zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    • zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand und
    • zu über die Sachmangelhaftung hinausgehende Garantien.

    Beachten Sie: Wer die Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht vollständig macht, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Näheres zur DL-Info finden Sie in einem Merkblatt der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, das Sie auf unserer Homepage (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 101390 abrufen können.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 135952