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  • 28.08.2009 | Urlaub

    Wie lange besteht Anspruch auf Jahresurlaub?

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner,
    Koblenz/Dresden/Oberhausen

    Die Übertragung von Urlaubsansprüchen ist immer wieder Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Grundregeln zu der Frage zusammengetragen, ob, wann und wie lange Mitarbeiter ihren Urlaubsanspruch geltend machen können.  

     

    Übersicht Urlaubsanspruch

    • Urlaubsanspruch: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Absaztz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt pro Kalenderjahr bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Werktage (§ 3 BUrlG).

     

    • Übertragung ins Folgejahr: Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG). Wird der Urlaub übertragen, muss er in den ersten drei Monaten des Folgejahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG). Resturlaub des Vorjahres, der zum 31. März nicht gewährt und genommen wurde, verfällt ersatzlos. Tarif- und einzelvertraglich kann ein längerer Übertragungszeitraum vereinbart werden.

     

    Wichtig: Der Europäische Gerichtshof hat hiervon eine Ausnahme für den Fall der Krankheit gemacht. Resturlaubsansprüche, die aufgrund von Krankheit nicht gewährt und genommen werden konnten, verfallen nicht. Dies gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Dieser kann auch nach dem 31. März des Folgejahrs noch genommen werden (Urteil vom 20.1.2009, Rs. C-350/06 und C-520/06; Abruf-Nr. 090312).

     

    Gleiches gilt, wenn der Urlaub aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nicht gewährt werden konnte.

     

    • Der Urlaubsanspruch entfällt, wenn er bis zum Ende des Übertragungszeitraums als Folge der Freistellung im Rahmen des Altersteilzeitmodells nicht erfüllt werden konnte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.3.2005, Az: 9 AZR 143/04; Abruf-Nr. 052745). Insbesondere Urlaubsansprüche, die beim Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (Blockmodell) noch offen sind, müssen Arbeitgeber nachträglich nur abgelten, wenn sie am Ende der Freistellungsphase noch nicht verfallen sind.

     

    • Urlaubsabgeltung: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, muss er abgegolten werden (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Bei Mutterschutz oder Elternzeit wird der Urlaubsanspruch für die Zeit nach den Mutterschutzfristen oder der Elternzeit übertragen. Der Arbeitnehmer kann diesen dann im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr nehmen (§ 17 Absatz 2 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz).

     

    Beachten Sie: Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums den Urlaub nicht und hat der Arbeitgeber die Gründe zu vertreten, entsteht nach Zeitablauf ein Urlaubsersatzanspruch in gleicher Höhe.
     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 20 | ID 129605