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  • 31.01.2011 | Urteil sorgt für Aufregung

    Wann ist eine Abtretung wegen Unbestimmtheit unwirksam?

    Wenn eine Abtretung sämtliche Schadenersatzansprüche umfasst, allerdings der Höhe nach auf die jeweilige Rechnungsforderung begrenzt ist, ist das nach Ansicht des Landgerichts (LG) Saarbrücken zu unbestimmt. Die Abtretung ist damit unwirksam (Urteil vom 15.10.2010, Az: 13 S 68/10; Abruf-Nr. 103893). Das Urteil sorgt für Aufregung.  

     

    Bestimmtheit der Abtretung

    Um das Thema Rechtsberatung ging es im Urteilsfall nur am Rande. Das Gericht sah hier kein Problem. Die Abrechnung aufgrund der Abtretung ist eine zulässige Nebenleistung nach § 5 Absatz 1 RDG. Das LG störte sich aber an der Grundkonstruktion der Abtretung: Der Verwender hatte sich vom Kunden sämtliche Schadenersatzansprüche abtreten lassen - begrenzt auf die Höhe der entstandenen Rechnung. Das ist durchaus sinnvoll, denn bei Quotenfällen kann das helfen.  

     

    Beispiel

    Der Gesamtschaden beträgt mit allen Positionen 10.000 Euro, und die Werkstattrechnung beläuft sich auf 6.000 Euro. Den Kunden trifft eine Mithaftung von 25 Prozent, womit ihm insgesamt 7.500 Euro Schadenersatz zustehen. Wenn sich die Werkstatt nun den Gesamtanspruch - aber begrenzt auf die Höhe der Werkstattrechnung - abtreten ließ und sie als erste auf den Topf zugreift, trifft sie die Quote nicht. Denn sie kann ihre 6.000 Euro aus den 7.500 Euro erlangen.  

     

    Abwägung erforderlich

    Dabei besteht aber das Risiko, dass das Gericht die Abtretung als zu unbestimmt verwirft, weil nicht ganz präzise geklärt ist, worauf sich die Abtretung bezieht. Wir halten die Auffassung des LG Saarbrücken zwar für falsch, solche Urteile waren aber vorhersehbar.