01.09.2005 | Verdeckte Gewinnausschüttung
Volle Besteuerung verhindern
Einkommensteuer-Bescheide eines GmbH-Gesellschafters, in denen Vergütungen der GmbH an den Gesellschafter besteuert werden, muss das Finanzamt auf Antrag des Gesellschafters mit Vorläufigkeitsvermerk erlassen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden (Urteil vom 9.12.2004, rechtskräftig, Az: 3 K 61/03; Abruf-Nr. 050506).
Hintergrund der Entscheidung
Erhält ein Gesellschafter Vergütungen von der GmbH (zum Beispiel Arbeitslohn für Geschäftsführung), wird die Einkommensteuer darauf im persönlichen Einkommensteuer-Bescheid des Gesellschafters festgesetzt. Ohne Einspruch wird der Bescheid innerhalb eines Monats ab Zugang bestandskräftig, das heißt er kann nicht mehr geändert werden.
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung später bei der GmbH festgestellt, dass die Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung war, passiert Folgendes: Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug nachträglich rückgängig gemacht. Beim Gesellschafter werden die Vergütungen in Kapitaleinkünfte umqualifiziert, die er nur zur Hälfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern müsste (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nummer 40d Einkommensteuergesetz). Da sein Einkommensteuer-Bescheid aber in der Regel bestandskräftig ist, kann der Bescheid meist nicht mehr geändert werden. Folge: Es bleibt bei der vollen Besteuerung der Vergütungen.
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