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  • 01.09.2005 | Verdeckter Preisnachlass

    Auch bei Streckengeschäften können Sie die Umsatzsteuer zurückholen!

    Wenn ein Kfz-Händler verdeckte Preisnachlässe aufdeckt und sich die Umsatzsteuer aus den entsprechenden Geschäften zurückholt, ist das so manchem Betriebsprüfer ein Dorn im Auge. Das geht aus Anfragen von Lesern hervor, die die Redaktion um Argumentationshilfen bitten. Ein typischer Fall ist der verdeckte Preisnachlass bei Streckengeschäften. Wir sagen Ihnen, wie Sie den Anspruch auf Aufdeckung des verdeckten Preisnachlasses bei Streckengeschäften begründen.  

     

    Was ist ein Streckengeschäft?

    Von einem „Streckengeschäft“ spricht man, wenn im Rahmen eines Neuwagenverkaufs ein GW in Zahlung genommen wird. Dieser GW wird weiterverkauft, wobei ein weiterer GW in Zahlung genommen wird. Zum verdeckten Preisnachlass kommt es, wenn der zweite GW mit negativer Marge verkauft wird.  

     

    Beispiel

    Händler H verkauft einen Neuwagen für 20.000 Euro zzgl. 3.200 Euro Umsatzsteuer. Der Käufer K1 gibt seinen GW mit 9.300 Euro in Zahlung (GW 1) und entrichtet daneben 13.900 Euro in bar. Dieser GW 1 wird für 9.800 Euro an den Käufer K2 verkauft, der wiederum seinen GW für 3.400 Euro in Zahlung gibt (GW 2) und 6.400 Euro aufzahlt. Der GW 2 wird schließlich für 3.100 Euro verkauft. Die GW werden jeweils differenzbesteuert verkauft.  

     

     

    Die negative Marge aus dem Verkauf des GW 2 kann nach den Grundsätzen der Differenzbesteuerung nicht unmittelbar mit der positiven Marge aus dem Verkauf des GW 1 verrechnet werden. Folge: Der verdeckte Preisnachlass muss aufgedeckt und das GW 1-Geschäft neu kalkuliert werden. Danach wird der Erlös für den Verkauf des GW 1 wie folgt ermittelt:  

    Baraufgabe  

    6.400 Euro  

    + gemeiner Wert des in Zahlung genommenen GW 2  

    3.100 Euro  

    Erlös korrigiert  

    9.500 Euro  

    ./. Inzahlungnahme  

    9.300 Euro  

    umsatzsteuerpflichtige Differenz  

    200 Euro  

     

     

    H kann Umsatzsteuer in Höhe von 41,37 Euro (= 13,79 % x 300 Euro) vom Finanzamt zurückverlangen.  

     

    Verdeckter Preisnachlass auch bei Inzahlungnahme für GW

    In den Umsatzsteuer-Richtlinien ist zwar nur der Fall geregelt, dass ein GW im Rahmen eines Neuwagen-Geschäfts in Zahlung genommen wird (R 153 Absatz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]). Die Grundsätze des verdeckten Preisnachlasses sind aber auch auf reine GW-Geschäfte anzuwenden.