26.06.2008 | Verdeckter Preisnachlass
Fiskus will höhere Bemessungsgrundlage für Neuwagen bei Streckengeschäften
Aufgedeckte Preisnachlässe über mehrere Stufen eines sogenannten Streckengeschäfts wirken sich mindernd auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Neuwagenverkaufs aus. So hatten wir Sie in der Ausgabe 3/2007 (Seiten 7 und 8) informiert.
Die Ansicht der Finanzverwaltung
Diese Sicht der Dinge passt der Finanzverwaltung anscheinend nicht. In einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verfügung vertritt sie nun die Auffassung, dass der gemeine Wert des beim Neuwagenverkauf in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens sich nur aus dem Verkauf des beim Neufahrzeug in Zahlung genommenen Fahrzeugs bestimmen lässt, nicht hingegen aus den nachfolgenden Gebrauchtwagenverkäufen weiterer Fahrzeuge.
Das heißt: Preisnachlässe, die bei Weiterverkauf von nachfolgend in Zahlung genommen Fahrzeugen gewährt werden, wirken sich nicht mindernd auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Neuwagenverkauf aus (Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung vom 29.2.2008, Az: S 7421; Abruf-Nr. 081752).
Beispiel
Kfz-Händler U veräußert ein Neufahrzeug an den Kunden K1 für 25.000 Euro und nimmt dabei einen Gebrauchen (G1) zum Preis von 15.000 Euro in Zahlung. G1 veräußert U vier Monate später für 14.000 Euro an den Kunden K2. Dabei nimmt er dessen Gebrauchten (G2) für 6.000 Euro in Zahlung. G2 veräußert er nach fünf Monaten für 4.000 Euro an den Kunden K3. |
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