01.11.2006 | Verhandlungssache Anwaltshonorar
Nutzen Sie den neuen Spielraum bei der Vergütung Ihres Rechtsanwalts!
Zum 1. Juli 2006 wurden die gesetzlichen Vorgaben bei der anwaltlichen Vergütung deutlich gelockert. Sie können das Honorar im Dialog mit dem Anwalt nun frei vereinbaren – zumindest für außergerichtliche Beratungsleistungen. Verhandeln ist also erlaubt!
Abschied vom Gegenstandswert
Bisher orientierten sich die Anwaltsgebühren in der Regel am Gegenstandswert, also daran, um wie viel Geld „gestritten“ wurde. Der tatsächliche Arbeitsaufwand oder die Schwierigkeit spielten keine Rolle. Die neue Regelung soll Leistung, Aufwand und Honorar ins Lot bringen. Sie und Ihr Anwalt können im Hinblick auf den konkreten Fall eine für beide Seiten tragbare Vergütung vereinbaren.
Nicht alles ist verhandelbar
Frei verhandelbar ist die außergerichtliche Beratung:
- Außergerichtlich: Eine Angelegenheit ist solange außergerichtlich, wie sich kein Gericht mit ihr beschäftigt, also weder Sie noch die gegnerische Partei Klage eingereicht haben.
- Beratung: Verhandelbar ist Beratung, die Ihr Anwalt Ihnen gegenüber erbringt. Zum Beispiel indem er Sie in einem Gespräch oder einer schriftlichen Stellungnahme über Rechtsfragen aufklärt oder einen Vertrag entwirft. Die Beratung darf sich nur an Sie wenden, nach außen müssen Sie selbst ohne Ihren Anwalt tätig werden.
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