01.08.2006 | Verkauf eines re-importierten Fahrzeugs
Pflichtangabe Import-Eigenschaft?
Ein Leser hat folgende Anfrage an die Redaktion gestellt: „Ich habe im Januar einen Mondeo als GW verkauft, der ursprünglich von uns im Jahr 2001 verkauft wurde und der zuvor über einen Händlerkollegen als Neufahrzeug aus Holland importiert worden war. Das Auto hat alle Sicherheitsmerkmale, die auch die deutsche Version aufweist, sowie zusätzliche Komfortausstattungen.
Mündlich habe ich den Käufer im Januar über den Import informiert, dies leider nicht im Kaufvertrag festgehalten. Nun fordert er ohne weitere Rücksprache über seinen Anwalt eine erhebliche Wertminderung ein. Gibt es händlerfreundliche Urteile hinsichtlich der Import-Eigenschaft? Was meinen Sie, klein beigeben oder ausfechten?“
Unsere Antwort
Wenn Sie die mündliche Aufklärung über die Import-Eigenschaft des Mondeo nicht nachweisen können – im Prozess durch Vernehmung des Käufers, eventuell auch durch einen Mitarbeiter als Zeuge, wenn dieser das Fahrzeug verkauft hat –, sollten Sie klein beigeben und eine Wertminderung akzeptieren.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Außer einer Entscheidung des Landgerichts Verden (Urteil vom 27.6.2000, Az: 4 O 161/00) gibt es in dieser Frage nur käuferfreundliche Urteile. Das aktuellste stammt vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 7.12.2005, Az: 6 U 24/05, Abruf-Nr. 061451; wir haben darüber in der Ausgabe 6/2006, Seite 1, berichtet).
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