29.10.2009 | Versicherungsvermittlung im Autohaus
Telefonkostenangabe in Erstinformation für Versicherungskunden ändern!
Wenn Sie als Kfz-Händler Versicherungen vermitteln, müssen Sie gegenüber dem Versicherungskunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Angaben machen (Erstinformation). Das gilt unabhängig davon, welchen Status Sie im Rahmen der Versicherungsvermittlung erfüllen, also ob Sie Versicherungsvertreter/-makler mit Erlaubnis oder mit Erlaubnisbefreiung sind oder als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten (Ausgabe 3/2009, Seite 14 bis 16).
In der Erstinformation müssen Sie unter anderem die Telefonnummer der gemeinsamen Registerstelle angeben. Eine Änderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) erfordert nun, dass Sie dort die Preisangaben zu den Telekommunikationskosten anpassen.
Preisangabe zu Telekommunikationskosten
Bei Ihrer Erstinformation geben Sie bisher schon den Preis an, den der Anruf aus dem Festnetz kostet, und dass abweichende Preise im Mobilfunknetz möglich sind. Ab dem 1. März 2010 müssen Sie die Telefonnummer der gemeinsamen Registerstelle mit der Preisangabe „14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen“ versehen. Verstöße gegen die Angabepflicht ahndet die Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld (§ 146 Nummer 13a TKG).
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