01.07.2006 | Vertragshändlerrecht
Urteil des LG Bremen bringt weitere Klarheit in Sachen Ausgleichsanspruch
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im „Mitsubishi-Fall“ (Ausgabe 6/2006, Seite 14 bis 16) hat jetzt das Landgericht (LG) Bremen der von der KIA Motors Deutschland GmbH vertretenen Ablehnung des Ausgleichsanspruchs eine deutliche Absage erteilt (Urteil vom 11.5.2006, Az: 12 O 297/05; Abruf-Nr. 061683).
KIA war einer der letzten Importeure, die das Bestehen des Ausgleichsanspruchs bereits dem Grunde nach abgelehnt hatten. Zur Begründung wurde dabei auf altbekannte Argumente wie die angeblich fehlende rechtliche und tatsächliche Nutzbarkeit der Kundendaten zurückgegriffen. Darüber hinaus wurde aber auch die Möglichkeit der EU-Vermittlung auf Basis der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) 1400/2002 als Argument vorgebracht, um die Anwendbarkeit von § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auszuschließen.
Kundendaten können nutzbar gemacht werden
KIA wandte gegen den Ausgleichsanspruch ein, sie könne sich die möglicherweise vorhandenen Vorteile eines Kundenstamms nicht zu eigen machen, weil sie gegebenenfalls vorhandene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz vernichten müsse. Im übrigen könnten die Daten schon allein deshalb nicht genutzt werden, weil diese vom Händler nicht systematisch erfasst worden seien.
Beide Gesichtspunkte treffen nach Auffassung der Richter nicht zu. KIA ist nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Kunden nach Vertragsende zu löschen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 35 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet wurden und der Zweck der Speicherung entfallen ist. Das ist aber beim Neuwagenvertrieb durch Vertragshändler nicht gegeben.
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