25.09.2009 | Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug
BFH gewährt gutgläubigem Kfz-Händler Vorsteuerabzug nur im Billigkeitsverfahren
von Eveline Beer, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Enthält eine Eingangsrechnung eine falsche oder unvollständige Adresse des Lieferanten bzw. Dienstleisters, ist der Vorsteuerabzug aus dieser Rechung grundsätzlich nicht möglich. Dem Rechnungsempfänger kann aber unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 Abgabenordnung [AO]) gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines GW-Händlers entschieden (Urteil vom 30.4.2009, Az: V R 15/07; Abruf-Nr. 092254).
Urteilsfall
GW-Händler G erwarb zwischen dem 6. Januar 1998 und dem 13. Februar 1998 von einem anderen Kfz-Händler W hochpreisige Fahrzeuge. Aus den Rechnungen des W machte G rund 63.500 DM Vorsteuer geltend. Auf den Rechnungen war eine Geschäftsadresse des W angegeben, die im Jahr 1998 tatsächlich aber gar nicht mehr genutzt wurde. Die Finanzverwaltung hat im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen versagt.
Der BFH hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorlagen. Der Vorsteuerabzug kann G aber aus Vertrauensschutzgründen gewährt werden, wenn G die Unrichtigkeit der angegebenen Adresse auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können. |
Angabe von Name und Anschrift des Verkäufers
Die Angabe von Name und Anschrift des leistenden Unternehmers muss eine eindeutige, leicht nachprüfbare Feststellung ermöglichen. Unter anderem muss die richtige Rechtsform angegeben sein, wenn es sich zum Beispiel um eine GmbH, KG, OHG oder GmbH & Co. KG handelt.
Beachten Sie: Ist die Anschrift fehlerhaft oder unvollständig angegeben, spielt es keine Rolle, ob die korrekte Anschrift auch auf andere Weise ermittelt werden kann.
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