01.04.2007 | Vertriebsrecht
Unbedingter oder bedingter Kauf?
Um das Vertragsverhältnis zwischen einem A-Händler und einem B-Händler ging es in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Hersteller und den beiden Händlern belieferte der A- den B-Händler entsprechend dessen Bestellungen mit Motorrädern. In Rechnung stellte er sie dem B-Händler erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Für die Zeit zwischen Belieferung und Weiterverkauf berechnete er dem B-Händler 9,9 Prozent Zinsen. Dieses Procedere beendete der A-Händler, als sechs der gelieferten Motorräder längere Zeit unverkauft blieben. Er wollte sie schon vor dem Weiterverkauf bezahlt haben, was der B-Händler ablehnte. Vor dem BGH erzielte der A-Händler zumindest einen Teilerfolg. In der entscheidenden Frage – unbedingter oder nur bedingter Kauf der Motorräder – stellte sich der BGH auf die Seite des A-Händlers: Angesichts der Tatsache, dass der B-Händler vier der sechs Motorräder seit längerem auf sich zugelassen und damit teilweise erhebliche Strecken (in einem Fall 7. 728 km) zurückgelegt hätte, dränge sich die Annahme eines unbedingten Vertragsschlusses auf. Dass der Kaufpreis lediglich gestundet worden sei, folge außerdem aus der Verzinsung für die Zeit zwischen Lieferung und Weiterverkauf. Zur Klärung der näheren Details hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (Beschluss vom 9.1.2007, Az: VIII ZR 205/06) (Abruf-Nr. 070930)