19.12.2008 | Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung!
Steuerfreiheit von Kfz-Lieferungen
in Länder außerhalb der EU sichern - Teil I
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster
Kfz-Lieferungen sowie die Lieferungen von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel in Länder außerhalb der EU (Ausfuhrlieferungen) sind umsatzsteuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Physischer Grenzübertritt
Der Liefergegenstand muss in das Drittland gelangen. Drittland sind alle Gebiete, die staatsrechtlich kein Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind und auch nicht zum Gemeinschaftsgebiet der übrigen EU-Staaten gehören, sowie die Freihäfen Bremen, Bremerhaven, Emden, Cuxhaven, Hamburg, Kiel, die Insel Helgoland und die Gemeinde Büsingen (deutsche Exklave in der Schweiz).
Für die Steuerbefreiung kommt es darauf an, wie der Liefergegenstand in das Drittland gelangt. Zu unterscheiden ist zwischen
- der Beförderung und dem Versenden durch den Händler,
- der Beförderung und dem Versenden durch den Käufer,
- der Beförderung und dem Versenden in Freihäfen sowie
- der Lieferung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel.
1. Beförderung und Versenden durch den Händler
Befördert oder versendet der Lieferer das Fahrzeug in das Drittland (ausgenommen Freihäfen), ergibt sich die Steuerbefreiung aus § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für diesen Fall ist nicht erforderlich, dass der Erwerber ein ausländischer Abnehmer ist.
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