30.01.2009 | Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung
Steuerfreiheit von Kfz-Lieferungen
in Länder außerhalb der EU sichern - Teil II
von Steuerberater Hans-Georg Janzen,
Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster
In der Ausgabe 1/2009 (Seiten 8 bis 11) haben wir die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung erläutert. Im Folgenden erfahren Sie, welche Beleg- und Buchnachweise Sie erbringen müssen, um sich die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung zu sichern.
Wichtig: Das Vorliegen des Beleg- und Buchnachweises ist zwar nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mehr materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 59/03; Abruf-Nr. 080412; Ausgabe 2/2008, Seiten 5 bis 7). Gleichwohl sollten Sie die Nachweise beibringen, damit das Finanzamt die Steuerbefreiung nicht versagen kann.
Beleg- bzw. Ausfuhrnachweis
Der Ausfuhrnachweis ist ein Beleg, durch den nachgewiesen wird, dass der Gegenstand ins Drittland verbracht wurde (Belegnachweis). Er sollte möglichst zeitnah erbracht werden. Er kann aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden (BFH, Urteil vom 30.3.2006, Az: V R 47/03; Abruf-Nr. 061578).
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