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  • 01.03.2005 | Vorsicht bei Geschäften über das Internet!

    So umschiffen Sie die Klippen bei einem „Fernabsatzvertrag“

    von Rechtsanwalt Jörg Helmling, Nürnberg

    Der Internet-Handel mit Neuwagen und Gebrauchten wächst. Häufig wird das Geschäft durch eine Offerte im Internet angebahnt und der Kauf per Telefax abgewickelt. Wer nun denkt, alles sei rechtsverbindlich, weil schriftlich fixiert, irrt gewaltig.  

    Hinweispflichten bei einem „Fernabsatzvertrag“

    Ein solches Geschäft mit einem Verbraucher (Privatkunden) kann Probleme verursachen, wenn die Regeln über „Fernabsatzverträge“ nach den §§ 312bbis 312f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht eingehalten worden sind.  

     

    Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?

    Ein Fernabsatzvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kommt zu Stande, wenn bei Vertragsschluss ausschließlich „Fernkommunikationsmittel“ verwendet werden (§ 312b Absatz 1 BGB). Solche sind insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien und E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (§ 312b Absatz 2 BGB).  

     

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertrag angebahnt oder geschlossen wird, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind.