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  • 02.05.2011 | Vorsicht Umsatzsteuer-Falle!

    Einbehalt für Frühstück bei Dienstreise oder Auswärtstätigkeit kann steuerpflichtig sein

    Nimmt ein Mitarbeiter Ihres Kfz-Betriebs auf einer Dienstreise oder beruflichen Auswärtstätigkeit ein Frühstück ein, und behalten Sie dafür bei der Reisekostenabrechnung mehr als den Sachbezugswert ein, unterliegt der gesamte einbehaltene Betrag der Umsatzsteuer.  

     

    Höhe der Erstattung entscheidet über Umsatzsteuerpflicht

    Solange Sie bei der Reisekostenabrechnung für das Frühstück den Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro (gültig in den Jahren 2010 und 2011) einbehalten, ist weder lohnsteuerlich noch umsatzsteuerlich etwas veranlasst.  

     

    Kürzen Sie jedoch die Reisekostenvergütung des Arbeitnehmers um einen höheren Wert, zum Beispiel um die üblichen 4,80 Euro, ist dieser Betrag nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland umsatzsteuerpflichtig (Kurzinformation USt 4/2011 vom 17.2.2011).  

     

    Beispiel

    Sie buchen für Ihren Mitarbeiter M für eine Dienstreise zu einem Seminarbesuch eine Übernachtung mit Frühstück. Die Hotelrechnung lautet über 80 Euro für die Übernachtung und 20 Euro für ein Business-Package. M steht eine Verpflegungspauschale von 6 Euro zu.  

     

    • Variante 1: Sie behalten für das Frühstück 1,57 Euro ein und zahlen M einen Verpflegungszuschuss von 4,43 Euro aus.
    • Variante 2: Sie behalten 4,80 Euro ein und zahlen M nur noch 1,20 Euro aus.

     

     

    Variante 1  

    Variante 2  

    Hotelrechnung  

    Ihrem Betrieb steht der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu.  

    Verpflegungszuschuss  

    Sie können M den Zuschuss von 6 Euro für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstatten.  

    Frühstück und geldwerter Vorteil  

    Das Frühstück ist kein geldwerter Vorteil und erhöht den Arbeitslohn nicht, da Zuzahlungen mindestens in Höhe des Sachbezugswerts geleistet wurden.  

    Frühstück und  

    Umsatzsteuer  

    Keine Umsatzsteuer für die Gestellung des Frühstücks.  

    Umsatzsteuer für Frühstückgestellung. Bemessungsgrundlage ist die einbehaltene Gegenleistung in Höhe von 4,80 Euro; Bemessungsgrundlage netto: 4,03 Euro, Umsatzsteuer: 0,77 Euro.