01.03.2005 | Vorsteuerabzug
Umsatzsteuerliche Risiken bei der Übernahme insolventer Kfz-Betriebe
Die Zahl insolventer Kfz-Betriebe ist weiterhin hoch. Häufig werden die Betriebe „zerschlagen“ und von anderen Händlern aufgekauft, oder das gesamte Autohaus wird von einem Erwerber gekauft.
Für „Aufkäufer“ stellt sich die Frage, ob sie Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen können oder ob es sich bei der Veräußerung um eine nicht umsatzsteuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ (§ 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz [UStG]) handelt. Denn in diesem Fall darf auf der Rechnung keine Steuer ausgewiesen und damit auch nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, hängt von mehreren Voraussetzungen ab, auf die wir im Folgenden eingehen.
Ganzes Unternehmen oder gesondert geführter „Teilbetrieb“
Eine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ liegt vor, wenn ein ganzes Autohaus oder ein in der Gliederung des Autohauses gesondert geführter Betrieb veräußert wird.
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