01.07.2007 | Vorzeitige Beendigung des Leasing-Vertrags
Ausgleichszahlung nach Ansicht des BGH nicht umsatzsteuerbar
Kündigt der Leasing-Geber (LG) den Vertrag aufgrund eines Verschuldens des Leasing-Nehmers (LN) vorzeitig (zum Beispiel, weil dieser einen Totalschaden verursacht hat), ist der LN in der Regel vertraglich verpflichtet dem LG einen Ausgleich zu zahlen. Die Ausgleichszahlung tritt an die Stelle des weggefallenen Vergütungsanspruchs für die Restlaufzeit des Leasing-Vertrags.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass diese Ausgleichszahlung nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz ist.
Zivilrechtliche Einordnung
Um die aktuelle BGH-Entscheidung „einordnen“ zu können, muss man die bisherige Entwicklung der zivilrechtlichen Rechtsprechung und deren steuerliche Auswirkungen kennen.
Ausgangsproblem der zivilrechtlichen Fragestellung war der leasing-typische Ausgleichsanspruch des LG gegenüber dem LN, soweit das Fahrzeug nach Vertragsablauf in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. So hatte der BGH im Jahr 2000 über folgenden Fall zu entscheiden:
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