02.09.2010 | Wenn der Hersteller nicht zahlt
Ausgleichsanspruch bei Verzug mit acht Prozentpunkten über Basiszins zu verzinsen
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
Der Ausgleichanspruch des Handelsverteters (im Folgenden: Vertragshändler) ist bei Auszahlungsverzug mit acht Prozent zu verzinsen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Tankstellenpächters entschieden (Urteil vom 16.6.2010, Az: VIII ZR 259/09; Abruf-Nr. 102305).
Hintergrund
Fällig wird der Ausgleichsanspruch direkt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch [HGB]). Endet der Händlervertrag beispielsweise zum 31. Dezember eines Jahres, kann der Vertragshändler ab dem 1. Januar des Folgejahres Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent (§ 353 HGB) verlangen.
Vom Tag des Verzugs an sind bei „Entgeltforderungen“ Verzugszinsen zu zahlen, die acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen, sofern die Vertragspartner Kaufleute sind (§ 288 Absatz 2 HGB). In Verzug gerät der Hersteller/Importeur,
- wenn ihm eine Zahlungsfrist gesetzt wird und er diese verstreichen lässt (Verzug ab Verstreichen der Zahlungsfrist) oder
- wenn er auf eine Mahnung des Vertragshändlers hin nicht leistet (Verzug ab Zugang der Mahnung).
Urteilsfall
Der Pächter einer Tankstelle hatte einen restlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 3.883,96 Euro gerichtlich mit Erfolg durchgesetzt. Die Mineralölgesellschaft hatte eine Zahlung zuvor schriftlich verweigert und war daher mit dem erstrittenen Betrag in Verzug geraten.
Die Gerichte in der Vorinstanz hatten dem Tankstellenpächter nur eine Verzinsung des ausstehenden Teils des Ausgleichsanspruchs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zugesprochen. Begründung: Ein Ausgleichsanspruch sei keine „Entgeltforderung“, sodass die Grundverzinsung mit nur fünf Prozent erfolge. |
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