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  • 29.10.2010 | Wer führt hier wen in die Irre?

    Angebot eines Mietwagens als „Jahreswagen“

    Darf ein Fahrzeug als „Jahreswagen (1. Vorbesitzer)“ angeboten werden, wenn es zuvor als Mietwagen genutzt wurde? Klar beantwortet werden kann diese Frage derzeit nicht. Es gibt voneinander abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg einerseits sowie der OLG Hamm und Oldenburg andererseits.  

    OLG Nürnberg: Offenlegung nur auf Nachfrage

    Vor dem OLG Nürnberg ging es um folgenden Fall.  

     

    Urteilsfall

    Bei AutoScout24 hat ein Händler einen VW Polo angeboten, der in Spanien als Mietwagen gelaufen war. Im Angebot stand „Jahreswagen ( 1 Vorbesitzer)“. Bei der näheren Fahrzeugbeschreibung war angegeben, dass der Wagen „Schäden aus gewerblicher Nutzung“ aufweise. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vorbenutzung als Mietwagen wurde nicht gegeben. Der Händler wurde abgemahnt.  

     

    Irreführende Information oder unterlassene Information?

    Während der Abmahner zunächst argumentiert hatte, ein als Mietwagen genutzter GW dürfe nicht mehr als „Jahreswagen“ bezeichnet werden, änderte er später seine Argumentation: Die Irreführung bestehe darin, dass die Vorbenutzung als Mietwagen hätte angegeben werden müssen, liege also im Unterschlagen dieser Tatsache.