01.09.2006 | Werkstattrecht
Auch im Werkstattrecht Nachbesserungsfrist erforderlich
Obergerichtliche Entscheidungen zum Werkstattrecht nach der Schuldrechtsreform sind immer noch rar. Deshalb ist das erst jetzt bekannt gewordene – werkstattfreundliche – Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln besonders wichtig. Zu Grunde lag dem Streit ein Auftrag des Kunden zum Einbau eines ATM plus Kupplung in einen Opel Astra. Für die Arbeiten zahlte er 2.650 Euro. Als Probleme mit dem Motor auftraten, schaltete er eine andere Werkstatt ein. Schließlich kaufte er ein anderes Fahrzeug. Angeblich war der Motor wegen falsch eingestellter Steuerzeiten ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kunde forderte nicht nur die gezahlten Reparaturkosten zurück. Er verlangte auch Ersatz von Mietwagenkosten, Sachverständigengebühren und Vergütung für die Fremdfirma. Das OLG Köln wies seine Klage ab. Der umstrittenen Frage, ob die Werkstattleistung mangelhaft war, gingen die Richter nicht nach. Ihrer Meinung nach scheiterte die Klage bereits daran, dass der Kunde der Werkstatt keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. (Urteil vom 25.1.2005, Az: 9 U 52/04) (Abruf-Nr. 061567)