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  • 25.09.2009 | Werkstattrecht

    Extrem kurze Verjährungsfrist bei Schäden an Leihwagen

    Ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg gibt Veranlassung, auf die sechsmonatige Verjährung bei Beschädigungen an Werkstattwagen („Leihwagen“) hinzuweisen. Die Werkstatt hatte einer Familie für die Dauer der Reparatur eines Teilkaskoschadens einen Leihwagen zur Verfügung gestellt. Die Tochter baute einen Unfall mit Totalschaden. Die Werkstatt konnte den Schaden zwar über ihre Kaskoversicherung regulieren, ihre Versicherung zog beim Regress gegen die Unfallfahrerin aber den Kürzeren: Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen. Herangezogen hat das Gericht die „Sechsmonatsregelung“ bei Miete und Leihe, nach der Ersatzansprüche wegen Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache sechs Monate nach Rückgewähr der Mietsache verjähren (§§ 548, 606 Bürgerliches Gesetzbuch).  

    Dabei war im Urteilsfall die Tochter weder Mieterin noch Entleiherin, sondern nur (berechtigte) Fahrerin. Macht nichts, meinten die Richter. Auch die Tochter könne sich auf die vorteilhafte Verjährung von sechs Monaten ab Rückgabe des Fahrzeugs berufen. (Urteil vom 6.11.2008, Az: 8 U 151/08)(Abruf-Nr. 090896)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 4 | ID 130237