25.09.2009 | Werkstattrecht
Herstellerrichtlinien gelten auch für Freie Kfz-Werkstätten
Eine mit der Grundüberholung eines Motors beauftragte (freie)Fachwerkstatt muss die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann beachten, wenn sie die Betriebssicherheit betreffen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr als vom Hersteller nicht autorisierter Werkstatt die einschlägigen Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren. Das daraus entstehende Haftungsrisiko hätte sie nur durch eine Aufklärung des Kunden vermeiden können.
Beachten Sie: Diese bemerkenswerten Aussagen des Bundesgerichtshofs (BGH) beziehen sich zwar nicht direkt auf freie Werkstätten, denn im Urteilsfall ging es um die Grundüberholung eines Gasmotors für ein Blockheizkraftwerk (Urteil vom 23.7.2009, Az: VII ZR 164/08; Abruf-Nr. 092754). Für eine Motorreparatur in einer freien Werkstatt kann aber nichts anderes gelten. Auf der BGH-Linie liegt auch das viel kritisierte Urteil des LG Mannheim vom 20. März 2009 (Az: 1 S 174/08; Abruf-Nr. 091227), wonach eine freie Werkstatt den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen muss, wenn Inspektionsrichtlinien des Herstellers nicht zur Verfügung stehen.
Unser Tipp: Klären Sie Ihre Kunden auf, wenn sie das Haftungsrisiko infolge bestehender Informationslücken nicht tragen möchten.