· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Der Reparaturvertrag (Teil 3): Diese Beratungs- und Hinweispflichten treffen Sie bei Reparaturen
von Nicole Vater, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Regensburg
| Wurde der Werkstattauftrag abgearbeitet, stellt sich immer noch die Frage, inwiefern Beratungs- und Hinweispflichten der Werkstatt darüber hinaus bestehen. Was darf der Kunde erwarten? In welchem Umfang sehen die Gerichte Prüfungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden? |
Beratungs- und Hinweispflichten der Werkstatt
Inhalt und Umfang dieser Beratungs- und Hinweispflichten orientieren sich an den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zum einen der Beratungsbedarf des Kunden (soweit er nicht bereits von einem Sachverständigen unterstützt ist) und zum anderen das Fachwissen der Werkstatt von entscheidender Bedeutung. Von Letzterer kann der Kunde jedoch ausgehen.
Die Werkstatt muss nach Treu und Glauben den Kunden auf alle Umstände hinweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für die Willensbildung und Entschlüsse des Auftragsumfangs von Bedeutung ist (OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1992, Az. 26 U 155/91, Abruf-Nr. 223185). Demnach muss die Werkstatt das Fahrzeug mit dem von ihr zu erwartenden Fachwissen überprüfen und den Kunden auf mögliche Bedenken hinweisen (AG Brandenburg/Havel, Urteil vom 08.01.2007, Az. 31 C 59/06, Abruf-Nr. 073756).
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