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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Inkasso vor Herausgabe abgeschleppter Fahrzeuge

    | Wenn Ihr Kfz-Betrieb auch als Abschleppunternehmen im Auftrag Dritter in größerem Umfang tätig ist, sollten Sie Folgendes wissen: Sie dürfen die Herausgabe eines Fahrzeugs an den Besitzer nur dann davon abhängig machen, dass dieser dem Auftraggeber entstandene Kosten an Sie zahlt, wenn Sie für das Inkasso eine besondere behördliche Erlaubnis besitzen. Wer diese nicht hat, betreibt verbotene Rechtsberatung (Artikel 1 Absatz 1 Rechtsberatungsgesetz) und begeht damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Folge: Er kann auf Unterlassung verklagt werden. Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Abschleppunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) München machen (Urteil vom 23.12.1999, Az: 29 U 5265/99; Abruf-Nr. 001297). Genauso hat das OLG Düsseldorf entschieden und dabei keinen Unterschied gemacht, ob der Auftraggeber eine Privatperson oder eine Behörde (Polizei) ist (Urteil vom 21.7.1998, Az: 20 U 34/98; Abruf-Nr. 010372). |