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  • 28.05.2009 | Werkstattrecht

    Inspektion: Nachträgliche Zusatzinfo des Herstellers beachten

    Gibt der Kunde den Auftrag zur Inspektion, schuldet die Werkstatt nicht nur den im Inspektionsheft ausgewiesenen Arbeitsumfang. Hat der Hersteller zwischenzeitlich Informationen zu zusätzlich erforderlichen Arbeiten herausgegeben, müssen diese auch erledigt werden. Das Risiko, diese Informationen nicht zu kennen, geht zu Lasten der Werkstatt. Gegebenenfalls muss sie den Kunden darauf hinweisen, dass sie sich die erforderlichen Informationen nicht mit angemessenem Aufwand beschaffen kann, so das Landgericht Mannheim.  

    Beachten Sie: Das Urteil birgt nicht nur für freie Werkstätten Gefahren. Jeder Markenhändler, der ein Fremdfabrikat gebraucht verkauft und den Kunden auch als Werkstattkunden akquiriert hat, ist in der gleichen Situation. Rechtlich hilfreich könnte sein, einen Zusatz auf dem Auftrag zu notieren: „Inspektionsumfang gemäß Ausdruck im Inspektionsheft. Eventuelle zusätzliche Herstellerinformationen sind uns nicht bekannt.“ Ob das den Kunden jedoch zu sehr verunsichert, muss mit dem rechtlichen Risiko abgewogen werden. (Urteil vom 20.3.2009, Az: 1 S 174/08)(Abruf-Nr. 091227)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 4 | ID 127322