01.03.2004 · Fachbeitrag · Werkstattrecht
Keine Haftung für Fahrzeugdiebstahl
| Wenn eine Kfz-Werkstatt über kein gesichertes Gelände verfügt, kann ihr ein Abstellen von Kundenfahrzeugen auf einem frei zugänglichen Gelände nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob sein Betriebsgelände "verschließbar umfriedet" sei oder nicht, sei die freie unternehmerische Entscheidung des jeweiligen Kfz-Betriebs. Mit diesen Argumenten hat das Amtsgericht (AG) Braunschweig die Schadenersatzklage eines Kunden rechtskräftig abgewiesen, dessen Fahrzeug gestohlen wurde. Der Kunde hatte seinen Pkw zur Werkstatt gebracht, um ein Navigationsgerät einbauen und eine Inspektion durchführen zu lassen. Ihm war bekannt, dass das Betriebsgelände nicht eingezäunt oder anderweitig gegen den Zutritt Unbefugter gesichert war. Ein Werkstattmitarbeiter riet der Ehefrau des Kunden, den Wagen auf einem frei zugänglichen Platz an einer öffentlichen Straße abzustellen. Dort wurde er gestohlen. (Urteil vom 27.11.2002, Az: 121 C 3216/02; Abruf-Nr. 040413) |
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