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  • 01.02.2006 | Werkstattrecht

    Nach Unfall Anscheinsbeweis für Werkstattfehler

    Kommt es nach einer Reparatur zu einem fahrzeugbedingten Unfallschaden, kann dieser Schaden auch nach längerer Zeit als „Mangelfolgeschaden“ beurteilt werden. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Im Juni 2001 hatte der Kläger in einer Werkstatt die Spur an seinem Wagen verbreitern lassen. Elf Monate später verunglückte er mit dem Fahrzeug. Ein Rad hatte sich gelöst, weil die Schrauben sich gelockert hatten. Für seinen Unfallschaden machte der Kläger die Werkstatt verantwortlich. Außerdem forderte er Rückzahlung des gezahlten Lohns für die Spurverbreiterung. Letzteres scheiterte schon aus Gründen der Verjährung. Es galt noch die kurze Sechsmonatsfrist aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform. Den Unfallschaden (Reparatur-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) konnte der Kläger jedoch als „Mangelfolgeschaden“ erfolgreich auf die Werkstatt abwälzen, weil insoweit eine längere Verjährungsfrist lief. Die Tatsache, dass sich die Schrauben, die den Adapter mit der Achse verbinden, gelöst hätten, begründe den Anscheinsbeweis für eine nicht fachgerechte Arbeit der Werkstatt. Daran ändere auch der Zeitablauf von immerhin elf Monaten nichts, so die Richter. (Urteil vom 23.9.2005, Az: I – 23 U 16/05) (Abruf-Nr. 060093)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 4 | ID 85601