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  • 29.01.2010 | Werkstattrecht

    Werkstatt haftet bei Nachrüstung mit unwirksamem DPF

    Der (Fein-)Staub hat sich gelegt, jetzt haben die Gerichte das Wort. Verloren hat eine Werkstatt den Streit mit einem Kunden, dessen Wagen am 6. September 2007 mit einem Dieselpartikelfilter (DPF) nachgerüstet worden war. Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des DPF wurde am 10. Oktober 2007 wegen Unwirksamkeit gelöscht. Das Landgericht (LG) Bonn hat die Werkstatt zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.217,37 Euro verurteilt, allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe des fehlerhaften DPF. Der DPF fiel zwar noch unter die Regelung für „Alt-Filter“, die einen Fortbestand der ABE trotz Löschung der Filter-ABE und keine negativen Auswirkungen bezüglich Steuer und Umweltplakette garantierte. Trotzdem hat das LG die Werkstatt zu Schadenersatz verurteilt, weil sie einen Filter mit unzureichender Wirkung eingebaut habe. Die Mangelfreiheit hätte die Werkstatt beweisen müssen, nachdem sie am 1. September 2008 die unzureichende Wirkung des Filters selbst schriftlich bestätigt habe. Denn darin könne bereits ein Schuldanerkenntnis liegen, zumindest aber ein Grund für eine Umkehr der Beweislast vom Kunden auf die Werkstatt. (Urteil vom 27.10.2009, Az: 8 S 93/09)(Abruf-Nr. 094076)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133157