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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    „7,9 % effekt. Zins“ nicht immer unzulässige Werbung

    | Gegen die Weisung der zuständigen Autohaus-Mitarbeiterin, in den Werbetext die Worte „effektiver Jahreszins“ aufzunehmen, hatte die Anzeigenabteilung eines Zeitungsverlags die Abkürzung „7,9 % effekt. Zins“ gewählt. Auf die Abmahnung des Klägers erklärte das Autohaus sofort, es handele sich um ein Versehen, man nehme den Verstoß zur Kenntnis und werde ihn abstellen. Dennoch kam es zum Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln - mit triumphalem Ausgang für das Autohaus: Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sei nur wettbewerbswidrig, wenn sich der Gewerbetreibende bewusst und planmäßig über gesetzliche Vorschriften hinwegsetze. Davon könne im Streitfall keine Rede sein. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es vor Veröffentlichung der Werbung einen Korrekturabzug in den Händen gehalten habe. Eine Verpflichtung, sich vor Abdruck der Anzeige einen solchen zur Prüfung vorlegen zu lassen, habe nicht bestanden. Auch müsse sich das Autohaus den Fehler der Anzeigenabteilung zurechnen lassen. |