· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Kfz-Werbung auf Social Media: So gelingt Ihnen Posten und Teilen rechtssicher
von Rechtsanwalt Dr. Paul Derabin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover und Rechtsreferendarin Dominka Pisula
| Instagram, TikTok, Facebook & Co. ‒ ohne Social Media kommt heutzutage wohl kein Autohaus mehr aus. Beim Posten und Teilen kann rechtlich aber auch einiges schiefgehen. Missachten Sie nämlich die Pkw-EnVKV drohen kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzvereine. Das zeigen zwei aktuelle Urteile des OLG Köln und des OLG Brandenburg. ASR macht Sie mit den Urteilsdetails vertraut und gibt Handlungsempfehlungen für sicheres Posten und Teilen auf Social Media. |
Dreh- und Angelpunkt ist die Pkw-EnVKV
Dreh- und Angelpunkt der Urteile des OLG Köln und des OLG Brandenburg ist die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Sie setzt die EU-Richtlinie 1999/94/EG um und enthält Vorgaben für die Kennzeichnung des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen. Damit richtet sie sich gleichermaßen an Kfz-Hersteller und Kfz-Händler, nämlich an Kfz-Unternehmen, die Neufahrzeuge ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten und für diese werben (§ 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV). Für Gebrauchtfahrzeuge gilt die Pkw-EnVKV nicht.
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind auszuweisen
Wie Sie als Händler von Neufahrzeugen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Ihrer Werbung richtig ausweisen, ist in § 5 Pkw-EnVKV festgeschrieben. Er gilt für sämtliche „Werbewege“ ‒ von der klassischen Werbung im Papierformat über Werbung im Fernsehen bis hin zur Internet-Werbung.
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