01.12.2006 | Wettbewerbsrecht
CO2-Emmission und Verbrauch müssen angegeben werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat einem Autohaus untersagt, für den Verkauf von Neuwagen zu werben, ohne den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen anzugeben. Der Händler hatte sich auf eine Ausnahmeregelung in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) berufen, nach der der Händler bei einer pauschalen „Marken- und Typenwerbung“ ohne Angaben zur Motorisierung von der Angabenpflicht befreit ist. Ferner machte er geltend, die Verordnung sei verfassungswidrig, weil sie in unzulässiger Weise seine Berufsausübungsfreiheit einschränke. Mit beiden Argumenten hatte er keinen Erfolg: Verfassungsrechtlich sei die Verordnung „sauber“, befand das OLG. Auch den Haupteinwand, die beanstandete Werbung falle unter die Ausnahmeregelung, wies das Gericht zurück. Er habe nicht lediglich pauschal für eine bestimmte Marke bzw. Typ und ohne Angaben zur Motorisierung geworben. Vielmehr stehe die Motorisierung eines der beworbenen Fahrzeuge („Nissan XTrail Sport 2,2 DCi“) eindeutig fest, selbst wenn der Laie mit „2, 2 DCi“ ohne weiteres nichts anfangen könne. (Urteil vom 14.9.2006, Az: 1 U 41/06) (Abruf-Nr. 063397)