01.03.2003 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Hinweis auf Händlereigenschaft in Internet-Auktion?
| Ein gewerblicher Händler muss in seinem Verkaufsangebot in einer Internet-Auktion nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen. Zwar müssen Sie als Händler in Print- und sonstigen Medien aus wettbewerbsrechtlichen Gründen den gewerblichen Charakter ihres Angebots offen legen, um nicht den Verbraucher über die Preisbildung irrezuführen (Stichwort: günstigeres Privatangebot). Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Internet-Auktionen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg: Die Situation in einer Internet-Auktion sei mit der im herkömmlichen Markt nicht vergleichbar. Die Preisbildung vollziehe sich bei Internet-Auktionen maßgeblich durch die Gebote der konkurrierenden Bieter. Damit scheide eine Irreführung des Verbrauchers über die Preisbildung aus. Auch die Mindestangebotsvorgabe könne einem Angebot auf dem herkömmlichen Markt nicht gleichgestellt werden. (Beschluss vom 20.1.2003, Az: 1 W 6/03) (Abruf-Nr. 030245) |
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