01.05.2007 | Wettbewerbsrecht
Überführungskosten zählen auch bei Werbung zum Endpreis
Eine Werbung mit der Angabe „Preis zuzüglich Euro 495 für ÜF/Bereitst.“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig wettbewerbswidrig. Eine solche Werbung verletze den Grundsatz, dass Überführungskosten nicht gesondert ausgewiesen werden dürfen, sondern im Endpreis enthalten sein müssen, so die Richter. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich bei den in der Anzeige erwähnten Überführungskosten um Beträge handele, deren Anfall nicht von vornherein feststehe. Durch dieses „Schlupfloch“ wollte der Kfz-Händler im Urteilsfall kriechen. Das gelang ihm aber mangels Fakten nicht. Auch bei den Bereitstellungskosten musste er passen. Seine Argumentation, es handele sich bei den Bereitstellungskosten um Kosten für Fußmatten und ähnliches Zubehör, beurteilten die Richter als nicht nachvollziehbar. (Urteil vom 23.1.2007, Az: 6 U 65/06)(Abruf-Nr. 070689)