· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Verbrauchsangaben auch bei Vorführwagen bis 1.000 km
| Auch ein Vorführwagen mit einer Laufleistung bis zu 1.000 km kann ein neues Fahrzeug im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sein, entschied der BGH. |
Im Urteilsfall hatte ein Händler im Internet einen Peugeot 207 als „Vorführfahrzeug, 80 KW (109 PS) EZ 03/2009, 500 km“ präsentiert. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen fehlten. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte auf Unterlassung, zunächst erfolgreich (LG Mainz), dann erfolglos (OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, Az. 9 U 518/10; Abruf-Nr. 110535). Der BGH hat sich jetzt der Mainzer Sicht angeschlossen und bei dieser Gelegenheit eine „Tausend-Kilometer-Grenze“ eingeführt: Biete ein Kfz-Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Laufleistung (bis 1.000 km) an, sei davon auszugehen, dass er es zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben habe. Damit handle es sich um einen „neuen Pkw“ mit Kennzeichnungspflicht. Eine höhere Kilometerleistung spreche für einen Erwerb auch zur Eigennutzung (Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10; Abruf-Nr. 120088).
PRAXISHINWEIS | Beachten Sie unbedingt auch die seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Änderungen in der Pkw-EnVKV. Sehen Sie dazu den Beitrag in ASR 12/2011, Seiten 15 bis 20. Insbesondere der Verband Sozialer Wettbewerb und die Deutsche Umwelthilfe nutzen jede sich bietende Gelegenheit, Verstöße gegen die Pkw-EnVKV abzumahnen. So wurde jüngst ein freier Kfz-Händler wegen eines NW-Angebots auf Autoscout24 mit dem Argument abgemahnt, ein Inserat in der Internetbörse müsse neben den genannten Verbrauchsangaben auch die Angabe |
der CO2-Effizienzklasse einschließlich deren grafischer Darstellung enthalten. Denn es handle sich um ein Angebot in einem „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Abs. 4 Pkw-EnVKV. Ob es zu Gerichtsverfahren darüber kommen wird, war bei Redaktionsschluss noch offen. |