01.11.2005 | Wettbewerbsrecht
Vorsicht bei Prämien im Rahmen von Reparaturen!
Die Werbung ist wettbewerbswidrig, mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt jedem einen Bonus von bis zu 150 Euro verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4 cm) auf seinem Auto kleben lässt. Mit dem Werbebonus werde verschleiert, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass erhalte, den er nach den AKB an den Kaskoversicherer weitergeben müsste. So hat es das Oberlandesgericht Celle entschieden. Begründung: Wirtschaftlich funktioniere die Aktion nur, wenn der Preis für die Reparatur von vornherein um 150 Euro überhöht sei und dieser Betrag dann zur Vermeidung der Selbstbeteiligung an den Kunden zurückgegeben werde. Der Werbeaufkleber sei im Straßenverkehr nicht wahrnehmbar und damit wertlos. Im Übrigen böte die Werkstatt den „Werbevertrag“ nur im Zusammenhang mit einer durchgeführten Scheibenreparatur an, nicht aber isoliert. Das Angebot des Werbevertrags sei danach eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung über die tatsächliche Rechnungshöhe. (Urteil vom 15.9.2005, Az: 13 U 113/05) (Abruf-Nr. 053002)