30.09.2010 | Wirksame Vertretung im Autohaus
Unterschrift mit „i.A.“ oder „i.V.“: Folgen kennen und kostspielige Fehler vermeiden
Jedermann kann sich im Geschäftsverkehr vertreten lassen; das ist ein ganz normaler Vorgang. Die Kürzel „i.A.“ für „im Auftrag“ oder „i.V.“ für „in Vertretung“ können aber ganz unterschiedliche Rechtswirkungen auslösen. Deshalb muss man genauer hinschauen.
Risiken und Nebenwirkungen im Autohaus
Dazu kommt es auch auf den jeweiligen Blickwinkel an: Manchmal möchte man in Streitfällen erreichen, dass die „Unterschrift eines Dritten“ eine Rechtswirkung auslöst, manchmal wäre es einem im Nachhinein lieber, wenn sie nicht wirksam wäre. Im Autohaus spielt noch ein weiteres Thema eine wichtige Rolle: Selbst ohne solche Zusätze kann eine Unterschrift Wirkung haben, wenn ein Nichtberechtigter unterschreibt. Und mit diesem - in der Praxis häufig vorkommenden - Fall wollen wir beginnen:
Kauf im „Ladenlokal“
§ 56 HGB bestimmt, dass derjenige, der in einem „Laden“ angestellt ist, zu Verkäufen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen, als ermächtigt gilt. Auch der Verkaufsbereich eines Autohauses ist insoweit nichts anderes als ein Laden.
- Positiv für das Autohaus: Will sich ein Autokäufer vom Kauf lösen mit der Behauptung, der Verkäufer habe die Unterschrift nicht mit einem „i.V.“-Zusatz versehen, kommt er damit wegen der gesetzlichen Vermutung nicht durch.
- Negativ für das Autohaus: Das Autohaus ist an die Erklärungen und Unterschriften des „Ladenpersonals“ auch gebunden, wenn der Verkäufer die Erklärung nach internen Regeln gar nicht abgeben durfte. Ein ungünstiges Geschäft kann also nicht mit dem „das durfte der nicht“-Argument annulliert werden.
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