01.06.2006 | Zwei-Konten-Modell – Teil II
So machen Sie Ihren Zinsaufwand abziehbar
In der Mai-Ausgabe haben wir Ihnen das „Zwei-Konten-Modell“ vorgestellt, mit dessen Hilfe Sie auch private Schuldzinsen als Betriebsausgabe ansetzen können. Der Abzug als Betriebsausgabe ist jedoch durch die Regelung in § 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt. Lesen Sie nachfolgend, worauf Sie achten müssen, damit Sie Zinsaufwand als Betriebsausgabe abziehen können.
Grundzüge des Abzugsverbots
Den Gesetzgeber störte es, dass die Anerkennung des Zwei-Konten-Modells durch den Bundesfinanzhof Gewerbetreibende und Freiberufler begünstigt. Kurzerhand hat er deshalb mit § 4 Absatz 4a EStG einen Teil der betrieblich veranlassten Zinsen für nicht abziehbar erklärt. Die Regelung ist sehr kompliziert und lässt viele Fragen offen. Einen Teil der Fragen beantwortet das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 17. November 2005 (Az: IV B 2 – S 2144 – 50/05; Abruf-Nr. 060142).
Sechs Prozent der Überentnahmen nicht abzugsfähig
Die nicht abziehbaren (angeblich privat mitveranlassten) Zinsen werden mit sechs Prozent der „Überentnahmen“ angenommen und dem steuerpflichtigen Gewinn (außerbilanziell) wieder hinzugerechnet.
Beschränkung auf Höchstbetrag
Beschränkt sind die nicht abzugsfähigen Zinsen auf einen Höchstbetrag. Maximal dieser Höchstbetrag ist nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
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