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  • 25.07.2008 | Zwei Praxisfälle

    Umsatzsteuer bei der Reparatur autohauseigener Fahrzeuge

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    In der Autohauspraxis stellt sich immer wieder die Frage, wie eine Reparatur an einem Fahrzeug, das dem Autohaus gehört, umsatzsteuerlich zu behandeln ist: Ist mit Umsatzsteuer abzurechnen oder handelt es sich um nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz?  

     

    Zu dieser Frage sind zwei Praxisfälle an die Redaktion herangetragen worden: Im ersten geht es um einen Unfall während einer Probefahrt, im zweiten um die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs des Autohauses durch ein Kind. 

    Unfall während einer Probefahrt mit Selbstbeteiligung

    Ein Kunde vereinbart eine Probefahrt. Vor Fahrtantritt schließt das Autohaus mit dem Kunden einen Überlassungsvertrag. Darin ist unter anderem vereinbart: Verursacht der Kunde einen Schaden an dem Fahrzeug, beträgt die Selbstbeteiligung des Kunden maximal 500 Euro. Bei der Probefahrt verursacht der Kunde eine Delle am Kotflügel. Das Autohaus repariert das Fahrzeug selbst und stellt dem Kunden die Kosten in Höhe von 300 Euro in Rechnung. Fällt beim Autohaus Umsatzsteuer an? 

    Umsatzsteuer nur bei Leistung gegen Entgelt

    Voraussetzung für die Entstehung der Umsatzsteuer ist, dass das Autohaus eine Leistung gegen Entgelt ausführt. Hieran fehlt es, wenn der Kunde das Fahrzeug auf einer Probefahrt beschädigt, weil die Hinnahme eines Schadens keine umsatzsteuerliche Leistung ist.  

     

    In der Regel: Nicht steuerbarer Schadenersatz

    Es handelt sich in diesem Fall um einen echten, nicht steuerbaren Schadenersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den verursachten Schaden selbst beseitigt, ohne dass ein besonderer Reparaturauftrag des Schädigers vorliegt (Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 3 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]). Die Geldzahlung des Schädigers erfolgt nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses, sondern der Schädiger kommt seiner zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht nach.