· Fachbeitrag · Abgasmanipulation
Thermofenster: BGH ändert Rechtsprechung und erleichtert Schadenersatz gegen Hersteller
| Der BGH hat die Hürden für Schadenersatz-Klagen von Diesel-Käufern gesenkt. Das ist das Ergebnis einer Anpassung der bisherigen BGH-Rechtsprechung an den EuGH. ASR nennt die Eckpunkte. |
BGH-Rechtsprechung ‒ Das galt bisher
Bislang hat der BGH einen Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller nur bei einer bewussten sittenwidrigen Manipulation zugesprochen.
Strenge Vorgaben des EuGH bewirken Rechtsprechungsänderung
Nun reicht schon das Ausnutzen der „Grauzone“ rund um das Thermofenster, ‒ in dem Bewusstsein, dass das zu weit gehen könnte ‒ für einen Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller aus. Diese Änderung in seiner Rechtsprechung musste der BGH aufgrund einer Entscheidung des EuGH vornehmen. Der hatte in seinem Urteil vom 21.03.2023, Rs. C-100/21, Abruf-Nr. 235972, aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges nämlich gefolgert, dass der Käufer beim Erwerb eines Kfz, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten könne, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten sei. Sprich: Werde er in diesem Vertrauen enttäuscht, kann er von dem Fahrzeughersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben habe, Schadensersatz nach Maßgabe des nationalen Rechts verlangen.
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