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  • · Fachbeitrag · Autohandel/Vertrieb

    Agenturmodell: Besteht der Provisionsanspruch bei Nichtbelieferung durch den Hersteller fort?

    Rechtsanwältin Lisa Hennes, Osborne Clarke, Köln

    | Der Halbleitermangel hält die Autoindustrie weiterhin in Atem. Immer wieder kommt es zu Vertrags-Stornierungen von Seiten der Hersteller oder zu Rücktritten vom Kaufvertrag durch den Kunden in Folge von Lieferverzögerungen bei der Fahrzeugauslieferung. Im Agenturmodell stellt das Autohäuser vor ein Dilemma: Denn was passiert mit ihrer Provision, wenn der Fahrzeugverkauf nicht zustande kommt? ASR klärt auf. |

    Der Provisionsanspruch im Agenturmodell

    Im Agenturmodell fungiert das Autohaus nicht als Verkäufer des Fahrzeugs wie es beim Geschäftsmodell mit klassischem Vertragshändler der Fall ist. Stattdessen ist das Autohaus nur noch ein Agent des Herstellers, sprich ein Handelsvertreter. Als solcher erhält er als Vergütung für die Vermittlung von (Kauf-)Verträgen während der Vertragslaufzeit des Handelsvertretervertrags eine Provision (§ 87 Abs. 1 S. 1 HGB).

     

    Provision in der Regel nach Zahlung des Kunden fällig

    Haben der Hersteller und der Handelsvertreter vertraglich nichts anderes vereinbart, kann der Handelsvertreter die Provision verlangen, sobald und soweit der Hersteller das jeweilige Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 S. 1 HGB). In vielen Handelsvertreterverträgen finden sich rechtswirksame Regelungen, nach denen die Provision erst nach Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden fällig wird. Die zugrunde liegenden Geschäfte werden abgewickelt; der Kunde erhält sein bestelltes Fahrzeug und bezahlt dafür den vereinbarten Kaufpreis an den Hersteller. Dann steht dem Handelsvertreter seine Provision zu. Das klingt zunächst unproblematisch ‒ und ist es unter normalen Umständen auch.