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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Autohaus-Mitarbeiter zeichnet Bestellschein ab - Kaufvertrag trotzdem nicht perfekt

    | Eigentlich sprach alles dafür, dass der Kaufvertrag über den gebrauchten Aston Martin in trockenen Tüchern war. Denn der bevollmächtigte Verkaufsberater hatte den vom Kunden unterschriebenen Bestellschein gegengezeichnet. Doch das LG Ravensburg sah das - überraschenderweise - anders und verurteilte das Autohaus, die Anzahlung zurückzuzahlen. Ferner erkannte das LG den Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz ab. |

     

    Bestellschein vom bevollmächtigten Verkaufsberater gegengezeichnet

    Der Kunde hatte den Bestellschein unterzeichnet. Die GW-Verkaufsbedingungen mit der gängigen Vertragsabschlussklausel wurden ihm ausgehändigt. Von der dort vorgesehenen schriftlichen Bestätigung hat das Autohaus abgesehen. Das hielt man nicht für nötig, hatte doch der bevollmächtigte Verkaufsberater auf dem Bestellschein gegengezeichnet. Auf den Kaufpreis von rund 60.000 Euro zahlte der Kunde 4.000 Euro an.

     

    Rund drei Wochen später teilte das Autohaus dem Kunden schriftlich mit, dass das Fahrzeugs bereitstehe, und verlangte Abholung gegen Zahlung des Restkaufpreises in bar. Die Übergabe an den Kunden scheiterte, weil er einen Teil des Kaufpreises in Schweizer Franken zahlen wollte. Das lehnte das Autohaus ab. Nun erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Anzahlung zurück.