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Beweislastumkehr: Lackkratzer vor oder nach Auslieferung?
| Seit EuGH und BGH die Beweislastumkehr ( § 476 BGB ) faktisch zu einer Garantie aufgewertet haben, liegt der Fokus des Kfz-Handels verstärkt auf zwei Verteidigungslinien: Die Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art des Mangels und die Widerlegung der Vermutung. Beide Punkte sind Gegenstand einer hochinteressanten Entscheidung des OLG Düsseldorf. |
Hintergrund ist der Kauf eines neuen Audi A5 Cabrio. Gegen Empfangsbestätigung hatte die Käuferin den Wagen beim Händler abgeholt. Waren da die später gerügten Lackkratzer schon vorhanden oder sind sie erst später entstanden, etwa in einer Waschanlage? Die Käuferin, eine Verbraucherin, berief sich auf § 476 BGB. Sie hatte damit aber keinen Erfolg.
- Bereits in erster Instanz sah das LG Wuppertal die Vermutung als widerlegt an, dass die Lackkratzer schon bei Übergabe vorhanden waren.
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