· Fachbeitrag · Autokauf
BGH klärt drei Detailfragen zu abgasmanipulierten VW-Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189
| Drei Detailfragen zu abgasmanipulierten VW-Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 hat der BGH Ende Juli 2020 entschieden. Im Kern geht es um die Nutzungsentschädigung bei Vielfahrern, den Schadenersatz bei einem Kauf nach September 2015 und die sog. Deliktszinsen nach § 849 BGB . |
Nutzungsentschädigung bei Vielfahrern
254.658 km hatte der VW Passat 2.0 TDI (Motor EA 189) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG Braunschweig auf dem Tacho. Als der Käufer den Wagen im Mai 2014 für 23.750 Euro erwarb, waren es 56.739 km. Damit war der Käufer bis zur behördlichen Stilllegung des Fahrzeugs im Juni 2018 (er hatte den KBA-Rückruf ignoriert) exakt 197.919 km gefahren; pro Jahr rd. 50.000 km, ein echter Vielfahrer.
Das OLG Braunschweig hatte ausgeführt, Schadenersatzansprüche des Käufers gegen VW als Hersteller bestünden schon deshalb nicht, weil der Käufer den Passat so stark genutzt habe, dass der von ihm gezahlte Kaufpreis vollständig „aufgezehrt“ sei. Der BGH hat diesen Vorteilsausgleich, so der Fachbegriff der Juristen, akzeptiert und die Revision gegen die Braunschweiger Entscheidung abgewiesen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, Abruf-Nr. 217162).
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