· Fachbeitrag · Autokauf
Das Autohaus ist nicht immer der Erfüllungsort für die Mängelbeseitigung
| Seit der berühmten Camping-Faltanhänger-Entscheidung des BGH vom 13. April 2011 hat sich im Kfz-Handel die Ansicht verfestigt, der Betriebssitz des Händlers sei der Ort, wo - für die Nacherfüllung - geprüft und geschraubt wird. Im Regelfall gilt das nach wie vor. Aber es gibt Ausnahmen, wie eine Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zeigt. |
Motorschaden fünf Monate nach dem Kauf
Mit 156.000 km auf der Uhr war der Käufer mit seinem fünf Monate zuvor gebraucht gekauften Audi A6 mit Motorschaden auf der Autobahn liegen geblieben. Der Wagen wurde in einen VW-Betrieb abgeschleppt. Der Verkäufer des Audi wurde telefonisch informiert.
Händler lehnt Besichtigung 25 km von der Werkstatt entfernt ab
Mit einer Besichtigung am Standort des Fahrzeugs war er nicht einverstanden, obwohl es von seinem Betrieb zur VW-Werkstatt nur ca. 25 km sind. „Wenn Sie uns den Wagen bringen, gucken wir uns die Sache an“, so der Standpunkt des Händlers. Damit war der Käufer, ein Verbraucher, nicht einverstanden. Er setzte dem Händler eine Frist zur Mängelbeseitigung.
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