· Fachbeitrag · Autokauf
Fernabsatz: Urteil des LG Hamburg unterstreicht Relevanz der Widerrufsbelehrung
| Es verblüfft immer wieder, wie sorglos professionelle Kfz-Händler ihre Fahrzeuge via Internet an Verbraucher verkaufen, ohne die notwendige Widerrufsbelehrung zu erteilen. Das Motto lautet wohl „Bis jetzt ist es doch immer gut gegangen“. Und wenn es mal nicht gut geht, wird mit abenteuerlichen Argumenten versucht, einen Fernabsatz in Abrede zu stellen. So kürzlich geschehen vor dem LG Hamburg. |
Kfz-Händler versäumt Widerrufsbelehrung bei Online-Verkauf
Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Händler ein Fahrzeug auf der Internetplattform „mobile.de“ inseriert. Ein Verbraucher interessierte sich für das Fahrzeug und wandte sich per E-Mail an den Kfz-Händler. Der übersandte dem Verbraucher einen Vordruck für eine verbindliche Kfz-Bestellung; der Verbraucher unterzeichnete diese und schickte sie zurück an den Kfz-Händler, der die verbindliche Bestellung per Mail bestätigte. Eine Belehrung über eine Widerrufsmöglichkeit war dem Verbraucher in dem gesamten Mailverkehr und in den schriftlichen Unterlagen unstreitig nicht erteilt worden.
LG Hamburg bestätigt Fernabsatzvertrag
Unternehmer an Verbraucher, keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit bei Vertragsverhandlung und -abschluss, ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ‒ das sind die Zutaten des Fernabsatzvertrags (§ 312 c Abs. 1 und 2 BGB). Bis dahin ist das völlig eindeutig ‒ und das LG Hamburg sah all das auch mit guter Begründung als gegeben an.
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