· Fachbeitrag · Autokauf
Gestörter TV-Empfang kein Rücktrittsgrund
| Mit dem OLG Saarbrücken hat sich erstmals ein Obergericht mit der Frage beschäftigt, ob ein gestörter TV-Empfang bei einem Neufahrzeug ein Rücktrittsgrund ist - und die Frage im konkreten Fall verneint. |
Kein Nachrichtenhören während der Fahrt
Die im Verkaufsgespräch als „Highlight“ des BMW 650i Cabrio angepriesene TV-Funktion sei in Wirklichkeit das reine Gegenteil gewesen. Kein Empfang von Nachrichten während der Fahrt (hören, nicht sehen) und im Stand ständig Bildstörungen, so die Mängelrüge des Geschäftsführers der klagenden Firma (Käuferin). Für ihn sei ein durchgängiges Funktionieren der TV-Funktion auf seinen Geschäftsfahrten von wesentlicher Bedeutung, was er dem Verkaufsberater auch klar gemacht habe.
Das Gericht unterstellte eine „konkludente“ Beschaffenheitsvereinbarung, ließ jedoch offen, ob die angeblich zugesagte Beschaffenheit („Sie können während der Fahrt Nachrichten hören“) bei Auslieferung nicht vorhanden war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, läge darin kein zum Rücktritt berechtigender „erheblicher“ Sachmangel. Beim Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung sei zwar im Regelfall von Erheblichkeit auszugehen. Es gäbe aber auch Ausnahmen und um eine solche handele es sich hier. Nachrichtenhören gehe auch per Radio, so der lapidare Hinweis des Gerichts.
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