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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Kein Nutzungsausfall bei nicht funktionierendem Cabrioverdeck

    | Für eine mangelbedingte Unbenutzbarkeit des gekauften Fahrzeugs kann der Käufer grundsätzlich eine Entschädigung verlangen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme, wie eine Entscheidung des AG Heidenheim zu einem nicht funktonierenden Cabrioverdeck zeigt. |

     

    Noch innerhalb der Sechs-Monatsfrist für die Beweislastumkehr (§ 476 BGB)hatte die Käuferin reklamiert, dass sich an ihrem Renault Megane Cabrio das Verdeck und der Kofferraumdeckel nicht mehr öffnen ließen. „Selbst schuld“ wurde ihr mitgeteilt. Im Januar bei Eiseskälte das Verdeck zu öffnen, was die Käuferin zugestanden hatte, sei ein Fehler gewesen. Keineswegs ein Fall von Selbstverschulden, stellte dagegen der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest. Er sah den Grund für die elektronische Blockade in einem Defekt des Kofferaumdeckelschlosses. Nach dessen Austausch war das Cabrioverdeck wieder voll funktionsfähig. Die Käuferin ließ jedoch nicht locker und wollte nun dafür entschädigt werden, dass sie ihr Auto nicht offen hatte fahren und den Kofferraum nicht hatte nutzen können. Damit hatte sie keinen Erfolg: Das sei kein fühlbarer wirtschaftlicher Verlust, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung ohne Entschädigungspflicht des Autohauses, entschied das AG Heidenheim (Urteil vom 9.7.2012, Az. 2 C 582/11; Abruf-Nr. 122784; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 2 | ID 35495540